ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER KNIGHT FRANK GMBH & CO. KG

1. GELTUNGSBEREICH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Maklerleistungen der Knight Frank GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „Knight Frank“ oder „wir“) gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend der „Auftraggeber“), soweit keinezwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

Die von Knight Frank angenommenen Aufträge bzw. zwischen den Parteien geschlossenen Einzelverträge (Aufträge und Einzelverträge jeweils auch „Einzelvertrag“) regeln zusammen mit diesen AGB abschließend die Rechtsbeziehungen zwischen Knight Frank und dem Auftraggeber (der „Vertrag“). Bei Widersprüchen zwischen einem Einzelvertrag und diesen AGB gehen die Regelungen des Einzelvertrags vor. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

 

2. ENTSTEHEN DES PROVISIONS-ANSPRUCHS

Unser Anspruch auf Zahlung einer Provision entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Vertrag über das von uns benannte Objekt zustande kommt. Hierbei genügt eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Vertrags erst nach Beendigung des Maklerauftrags, aber aufgrund unserer Tätigkeit zustande kommt.

Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn

• der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen wird,
• ein anderes, wirtschaftlich vergleichbares Objekt Vertragsgegenstand wird oder
• ein anderer Vertragstyp geschlossen wird (z. B. Kauf statt Miete, Pacht statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf), sofern das tatsächlich zustande gekommene Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich vom angebotenen Geschäft abweicht.

 

3. FOLGEGESCHÄFTE

Ein Provisionsanspruch besteht auch für weitere Verträge, die im unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich von uns nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft zwischen denselben Vertragspartnern des Hauptvertrags zustande kommen und auf unserer Tätigkeit beruhen. Dies gilt insbesondere für Verlängerungen, Erweiterungen oder Nachfolgevereinbarungen, sofern diese innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung unseres Auftrags vereinbart werden.

 

4. FÄLLIGKEIT, AUFRECHNUNG

Die Provision wird mit Abschluss des Hauptvertrages fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu entrichten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und seine Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

5. PROVISIONSSÄTZE

a. Kauf

Bei An- und Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie bei der Übertragung von Gesellschaftsrechten beträgt die Provision, berechnet vom Gesamtkaufpreis einschließlich aller damit verbundenen Nebenleistungen (wie etwa Übernahme von Grundbuchlasten, Ablösezahlungen etc.):
• Gesamtkaufpreis bis € 5,0 Mio.: 4 %
• Gesamtkaufpreis zwischen € 5,0 Mio. und € 30,0 Mio.: 3 %
• Gesamtkaufpreis über € 30,0 Mio.: 2 %
zahlbar vom Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

b. Erbbaurecht

Bei Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts beträgt die Provision 5 % des Wertes des Erbbaurechts. Der Wert bestimmt sich aus der Kapitalisierung des Erbbauzinses unter Berücksichtigung der Laufzeit sowie etwaiger einmaliger Entgelte. Die Provision ist vom Erbbaurechtsberechtigten zu zahlen.

c. An- und Vorkaufsrechte

Bei der Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten beträgt die Provision 1 % des Verkaufswertes, ersatzweise des Verkehrswertes des Grundstücks, zahlbar vom Berechtigten.

d. Miete und Pacht

Bei Miet- und Pachtverträgen, insbesondere im Bereich von Gewerbe- und Investitionsimmobilien, beträgt die Provision:

• Laufzeit 0–59 Monate: 2,0 Nettomonatsmieten
• Laufzeit 60–119 Monate: 3,0 Nettomonatsmieten
• Laufzeit ab 120 Monaten: 4,0 Nettomonatsmieten

Bei mietfreien Zeiten, Zuschüssen, Abstandszahlungen oder sonstigen Vergünstigungen wird die Nettomonatsmiete nach Ablauf aller Incentives zugrunde gelegt. Bei Staffelmietverträgen berechnet sich die Provision aus der durchschnittlichen Nettomonatsmiete über die vereinbarte Festlaufzeit.

e. Optionen und Vormietrechte

Bei der Ziehung von Optionen oder Vormietrechten beträgt die Provision eine zusätzliche Nettomonatsmiete, unabhängig davon, ob diese selbständig oder im Rahmen eines Mietvertrages vereinbart wird. Alle Provisionssätze verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die nachträgliche Minderung berührt unseren Provisionsanspruch jeweils nicht.

 

6. ANGEBOTE UND OBJEKTANGABEN

Unsere Angebote beruhen auf Angaben Dritter, insbesondere der Eigentümer, Vermieter oder sonstiger Auskunftspersonen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Drittangaben übernehmen wir nicht. Dem Auftraggeber obliegt es, die Angaben selbst zu überprüfen, soweit ihm dies zumutbar ist. Zu eigenen Nachforschungen sind wir nur dann verpflichtet, wenn dies separat vereinbart wird. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Irrtümer sowie Zwischenverkauf oder Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.

 

7. WEITERGABE VON INFORMATIONEN

Unsere Angebote, Mitteilungen und Nachweise sind ausschließlich für den jeweils vorgesehenen Empfänger bestimmt und unser Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Maklervertrags erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform. Kommt infolge einer unbefugten Weitergabe eines durch uns erbrachten Nachweises durch unseren Auftraggeber und Empfänger dieses Nachweises an einen Dritten ein Vertrag über das nachgewiesene Objekt mit diesem Dritten zustande, entsteht auch dann ein Provisionsanspruch gegenüber unserem Auftraggeber.

 

8. ANZEIGE VON VORKENNTNIS

Ist dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene Vertragsgelegenheit oder der potenzielle Vertragspartner bereits bekannt, hat er uns hierüber innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang des Nachweises mindestens in Textform zu informieren und die Vorkenntnis auf Verlangen nachzuweisen. Unterbleibt diese Mitteilung und schließt der Auftraggeber in der Folge einen Hauptvertrag über das nachgewiesene Objekt ab, sind wir berechtigt, den entstandenen Schaden geltend zu machen.

 

9. WEITERE PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung unserer Tätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Aufgabe der Absicht zum Vertragsschluss. Der Vertragspartner ist zudem verpflichtet, uns vom Zustandekommen eines Vertrags unverzüglich zu benachrichtigen und eine vollständige Abschrift des Vertrags zu übermitteln. Wir sind verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln.

 

10. DOPPELTÄTIGKEIT

Wir sind berechtigt, auch für den jeweils anderen Vertragspartner entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden, soweit dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

 

11. HAFTUNG

Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben Dritter ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Knight Frank, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Knight Frank, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

12. GELDWÄSCHEGESETZ / COMPLIANCE

Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass wir nach Maßgabe des Geldwäschegesetzes (GwG) verpflichtet sind, bei bestimmten Transaktionen die Identität unserer Vertragspartner zu überprüfen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Bei Verstößen behalten wir uns das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor.

 

13. DATENSCHUTZ

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der jeweils gültigen Datenschutzerklärung zu entnehmen, abrufbar unter https://www.knightfrank.de/munich/datenschutz.

 

14. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort ist der Sitz der Knight Frank GmbH & Co. KG, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig.

 

15. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Soweit der Vertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


Stand 08/2026