ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER KNIGHT FRANK GMBH & CO. KG

1. Entstehen eines Provisionsanspruchs

Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustandegekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustandegekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird (z.B. Pacht statt Miete, Kauf statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf).

2. Folgegeschäft

Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner zustandekommen, die auf den bestehenden Maklervertrag zurückzuführen sind.

3. Fälligkeit des Provisionsanspruchs

Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug.

4. Provisionssätze

Die nachstehenden aufgeführten Sätze sind mit Abschluss des Maklervertrages zwischen Ihnen und uns vereinbart.

a) Kauf

Bei An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie bei Übertragung von Gesellschaftsrechten, errechnet von dem erzielten Gesamtkaufpreis und von allen damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen vom Käufer wie folgt:

- Kaufpreis bis € 5,0 Mio.                             4%

- Kaufpreis von € 5,0 Mio. bis € 30,0 Mio.      3%

- Kaufpreis über € 30,0 Mio.                         2%

b) ERBBAURECHT

Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurecht 5% des Wertes des Erbbaurechtes, welcher sich aus der Kapitalisierung des Erbbauzinses unter Berücksichtigung der Laufzeit und ggf. aus dem Preis für die Bestellung oder Übertragung des Erbbaurechtes ergibt, zahlbar vom Erbbaurechtserwerber.

c) AN- UND VORKAUFSRECHT

Bei Vereinbarungen von An- und Vorkaufsrechten 1%, berechnet vom Verkaufswert oder in Ermangelung eines solchen vom Verkehrswert des Grundstücks vom Berechtigten.

d) MIETE UND PACHT

- Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von 0 bis 59 Monaten 2,0 Nettomonatsmieten zzgl. USt. vom Mieter

- Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von 60 bis 119 Monaten 3,0 Nettomonatsmieten zzgl. USt. vom Mieter

- Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit über 120 Monaten 4,0 Nettomonatsmieten zzgl. USt. vom Mieter

Bei Vereinbarung von mietfreien Zeiten wie z.B. Ausbaukostenzuschuss, Einrichtungen, Übernahme von Verbindlichkeiten aus Altmietverträgen, Abstandszahlungen etc. wird die erste zu zahlende Monatsmiete in üblicher Höhe als Berechnungsgrundlage herangezogen. Sollte dabei weiter eine Staffelmietvereinbarung getroffen werden, so berechnet sich die Provision aus der Durchschnittsmiete für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages.

e) OPTIONEN UND VORMIETRECHTE

Bei Vereinbarungen von Optionen hinsichtlich Fläche oder Laufzeit bzw. bei Vormietvereinbarungen eine weitere Monatsmiete vom Mieter, unabhängig davon, ob diese Vereinbarung selbständig oder in einem Mietvertrag mit fester Grundlaufzeit getroffen wird.

Die vorstehend genannten Provisionssätze verstehen sich jeweils zusätzlich Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

5. Angebote

Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.

6. Weitergabe

Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selbst bestimmt, vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge einer Weitergabe ein Vertrag mit einem Dritten zustande, so steht uns Ihnen gegenüber ein Anspruch in Höhe der Provision zu, die in einem direkten Vertragsabschluss angefallen wäre.

7. Vorkenntnis

Ist Ihnen die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls sind Sie in jedem Fall bei Abschluss eines Vertrages verpflichtet, an uns eine Provision auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zahlen.

8. Tätigwerden für Dritte

Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist München.