ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Objektinformationen

Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Objektanbieter stammen und von ihm, dem Makler, nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden konnten und wurden. Es ist demgemäß Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen weitergibt, übernimmt für ihre Richtigkeit keinerlei Haftung.

2. Weitergabe

Sämtliche Objektinformationen, die der Makler an den Kunden weitergibt, zum Beispiel in den Objektexposés, sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, diese Objektinformationen ohne schriftliche Einwilligung des Maklers an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde hiergegen und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Objektinformationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die vertraglich vereinbarte Provision zu entrichten, als hätte er selbst den Hauptvertrag abgeschlossen.

3. Vorkenntnis

Ist dem Kunden ein vom Makler angebotenes Objekt bereits bekannt, so hat er den Makler innerhalb von drei Werktagen auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so hat der Kunde dem Makler im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die diesem dadurch entstanden sind oder entstehen, dass der Kunde ihn nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.

4. Haftung

Die Haftung des Maklers sowie seiner Erfüllungsgehilfen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt, soweit nicht durch das Verhalten des Maklers sowie seiner Erfüllungsgehilfen eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden verursacht worden ist.

5. Honorar bei ersatzgeschäften

Eine Honorarpflicht gemäß den Provisionssätzen des Maklers besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt vor, wenn der Kunde das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten bzw. umgekehrt.

Einem Ersatzgeschäft steht es gleich, wenn der Kunde über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt.

6. Erfüllungsort und gerichtsstand

Handelt es sich bei dem Makler und dem Kunden um Vollkaufleute im Sinne des HGB, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart.

7. Provisionssätze

Soweit nicht im Maklervertrag anderweitig vereinbart, sind mit Abschluss des Maklervertrages zwischen dem Makler und dem Kunden die nachstehend aufgeführten Provisionssätze vereinbart und verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

a) Kauf

Bei Anund Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie bei Anteilskaufverträgen, errechnet von dem erzielten Gesamtkaufpreis und von allen damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen:

– Kaufpreis bis € 5,0 Mio. 5%
Für den anteilig höheren Kaufpreis:  
– Kaufpreis über € 5,0 Mio. bis € 25,0 Mio. 4%
– Kaufpreis über € 25,0 Mio. 3%

 

b) Erbbaurecht

Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurecht 5 % des Wertes des Erbbaurechtes, welcher sich aus der Kapitalisierung des Erbbauzinses unter Berücksichtigung der Laufzeit und ggf. aus dem Preis für die Bestellung oder Übertragung des Erbbaurechts ergibt.

c) Anund Vorkaufsrecht

Bei Vereinbarung von Anund Vorkaufsrechten 1 %, berechnet vom Verkaufswert oder in Ermangelung eines solchen vom Verkehrswert des Grundstücks

d) Miete und Pacht

- Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren: 3,0 Monatsmieten*

- Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 5 und bis zu 10 Jahren: 4,0 Monatsmieten*

- Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit ab 10 Jahren 5,0 Monatsmieten*

(*Monatsmiete meint die Nominalmiete für alle vermieteten Flächen zzgl. der Betriebskostenvorauszahlung bzw. pauschale, aber ohne eine etwaig geschuldete Umsatzsteuer; in Fällen umsatzsteuerfreier Vermietung beinhaltet die Monatsmiete auch eine etwaige Kompensation des Umsatzsteuer bzw. Vorsteuerschadens des Vermieters, unabhängig davon, ob die Kompensation in die Nominalmiete eingerechnet oder separat ausgewiesen wird oder ob sie durch eine gesonderte Zahlung erfolgt).

Im Falle der Gewährung von Incentives zugunsten des Mieters, wie z. B. mietfreie Zeiten, Baukostenzuschüsse, Abstandszahlungen, die Übernahme von Verbindlichkeiten aus Altmietverträgen etc., bleiben diese Incentives im Rahmen der Bemessung der Provision des Maklers unberücksichtigt, d. h. die Provision berechnet sich gemäß der ersten ungekürzt zu zahlenden Monatsmiete.

Sollte eine Staffelmietvereinbarung getroffen worden sein, so berechnet sich die Provision des Maklers aus der monatlichen Durchschnittsmiete über die vereinbarte Laufzeit des Vertrages, ebenfalls ohne Berücksichtigung etwaiger Incentives zugunsten des Mieters.

Im Falle der Zahlung eines anrechenbaren Baukostenzuschusses durch den Mieter an den Vermieter wird im Rahmen der Berechnung der Monatsmiete die Nominalmiete um den anteiligen Baukostenzuschuss erhöht.

e) Verlängerungsoptionen und Vormietrechte

Bei Vereinbarungen von einseitigen Optionsrechten des Mieters hinsichtlich Flächenerweiterungen oder Laufzeitverlängerungen bzw. bei Vormietvereinbarungen auch wenn deren Ausübung noch ungewiss ist – eine (1) weitere Monatsmiete*, unabhängig davon, ob die jeweilige Vereinbarung in einem Nachtrag zum Mietvertrag oder in einem Mietvertrag mit fester Grundlaufzeit getroffen wird.

8. Fälligkeit

Die Provision des Maklers ist mit der Vollwirksamkeit des Hauptvertrages zur Zahlung fällig.

9. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien (Makler und Kunde) am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.